LG Hamburg: DNS Resolver Quad9 haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen

Das Landgericht Hamurg (LG) hat mit Beschluss vom 12.05.2021 (Az. 310 O 99/21) entschieden, dass der Betreiber eines DNS-Resolvers auf Unterlassung der Ermöglichung von Urheberrechtsverletzungen haften kann. Ein DNS-Resolver ermöglicht den Aufruf von Internetseiten, da er für die "Übersetzung" von Domainnamen (bspw. bruess.law) in IP-Adressen (bspw. 217.160.0.43) zuständig ist.

Die Antragsgegnerin des Verfahrens (Quad9.net) betreibt einen solchen Resolver, auf den Nutzer kostenlos zugreifen können. Die Antragstellerin hatte festgestellt, dass unter Nutzung des Resolvers von Quad9 eine Webseite mit urheberrechtswidrigen Inhalten aufgerufen werden kann und forderte Quad9 auf, diese Abrufmöglichkeit zu verhindern, was nicht erfolgte.

Vor Gericht erhielt die Antragstellerin in dem noch nicht rechtskräftigen Verfahren Recht. Quad9 wurde verpflichtet, die Auflösung der Domain zu der rechtsverletzenden Webseite zu der jeweils aktuellen IP-Adresse mittels des Quad9 DNS-Resolvers zu unterlassen. Der Anspruch ergibt sich laut LG Hamburg aus der sogenannten Störerhaftung. Zwar hafte der Betreiber eines DNS-Resolvers so wie ein Access-Provider nur subsidiär, die Antragstellerin habe aber glaubhaft gemacht, erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen gegen den Betreiber der Webseite oder den Hostprovider ergriffen zu haben.

Das LG Hamburg liegt damit auf einer Linie mit dem Oberlandesgericht Köln, das schon 2020 in einem vergleichbaren Verfahren gegen den amerikanischen Anbieter CloudFlare ebenso entschieden hatte (Az. I-6 U 32/20).

 

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